Ausgabe 2024

Die vorliegenden Statuten gelten für beide Geschlechter ungeachtet der jeweiligen sprachlichen Form.  

1.     Name und Sitz

Unter dem Namen «MMA-Basel.ch» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Muttenz.
Die Vereinsadresse lautet: MMA-Basel.ch, c/o Kampfsportakademie BL, Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz.  

2.     Zweck

Zweck des Vereins ist das Kampfsporttraining in den Disziplinen Mixed Martial Arts, Enshin Karate/Kickboxen, sowie Brazilian Jiu Jitsu.

  • Die Ausrichtung eines regelmässigen Trainings für die Vereinsmitglieder
  • Die Errichtung, Anschaffung und Erhaltung von Sportgeräten und Ausrüstungsgegenständen
  • Die Aus- und Weiterbildung der Trainerschaft
  • Die Öffentlichkeitsarbeit, wie die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Seminaren, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, auch mit externen Referenten     
  • Die Pflege nationaler und internationaler Kontakte       
  • Die Mitgliedschaft bei nationalen und internationalen Verbänden

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.  

3.     Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern.

Aktiv- oder Gönnermitglieder können werden:    

  • Alle natürlichen Personen
  • Alle Institutionen und juristischen Personen, die ein Interesse am Vereinszweck haben

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden.

Für das angebrochene Halbjahr ist der jeweilige Mitgliederbeitrag normal zu entrichten und wird nicht zurückerstattet, unabhängig davon, ob ein Mitglied unterjährig ein- oder austritt resp. vom Vorstand ausgeschlossen wurde.

Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt 6 Monate.

Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils automatisch um weitere 6 Moante, sofern nicht mindestens 7 Tage vor Ablauf der Laufzeit eine schriftliche Kündigung beim Vorstand eingeht.  

4.     Mittel

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Subventionen sowie Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen sowie Vergütungen aus Leistungensvereinbarungen.

Die Beiträge der Mitglieder werden alljährlich durch den Vorstand festgelegt. Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Beitrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen. Dies gilt auch beim unterjährigen Ein- bzw. Austritt oder bei Ausschluss aus dem Verein.

  5.     Organisation

Organe des Vereins sind: 

  • Der Präsident
  • Der Vizepräsident
  • Der Vorstand 
  • Die Generalversammlung

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer Spesen und Barauslagen.

6.     Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung, welche jährlich in der zweiten Jahreshälfte stattfindet.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen durch Beschluss des Präsidenten oder wenn der Vorstand dies verlangt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten  
  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes     
  • Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
  • Entlastung der Organe   
  • Beschlussfassung über das Jahresbudget      
  • Beschlussfassung über Anträge   
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins   
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages       
  • Erlass von Reglementen zur Erfüllung des Vereinszwecks

An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, wobei der Präsident ein Stichentscheid hat.  

7.     Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt die dringenden, laufenden Geschäfte dem Präsidenten zu überlassen. Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszweckes Fach- oder Arbeitsgruppen einsetzen und Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellten oder beauftragen. Der Präsident gilt bis zu seinem Rücktritt als gewählt. Er leitet die Versammlungen und Geschäfte.  

8.     Haftung

Für die Haftung des Vereins haftet ausschliess das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung bzw. Nachschusspflicht der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.  

9.  Auflösung

Die Auflösung kann durch Beschluss der Vereinsversammlung und mit dem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anlässlich dieser Vereinsversammlung wird gleichzeitig festgelegt, wie das noch bestehende Vermögen verwendet werden soll. 

10.  Schlussbestimmung

Sofern die Statuten nicht etwas Anderes festlegen, kommen die Art. 60 ff ZGB zur Anwendung.  

11.  Genehmigung

Die Statuten wurden an der Gründungversammlung vom 11.10.2018 angenommen, an der Generalversammlung vom 28.11.2019, sowie an der vom 10.11.2023 und am 01.04.2024 angepasst und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.